ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten, sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen.
KFZ Technik Duller, Inh. Benjamin Duller, Josefine Gaskin Straße 12, 9560 Feldkirchen

I. ALLGEMEINES 

Die Firma KFZ – Duller bietet die im Anhang angeführten Dienstleistungen nach dem Stand der Technik und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers an. Dies unter bestmöglicher Wahrung der Interessen des Kunden.

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche ausgehängt sind, gelten für sämtliche Dienstleistungen und auch Warenlieferungen der Firma KFZ – Duller.
Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese Geschäftsbedingungen als maßgeblicher Vertragsbestandteil des zwischen der Firma KFZ – Duller und dem Kunden geschlossenen Auftrags.

2. Auftragserteilung

2.1. Grundsätzlich mündliche Auftragserteilung.

2.2. Der Schlüsseleinwurf in unseren Schlüsselkasten außerhalb unserer Öffnungszeiten, dient zweifelsfrei als Auftragserteilung.

3. Preise / Kostenvoranschlag

 

3.1. Grundsätzlich gilt der Stundensatz lt. Aushang.

3.2. Sofern mündlich oder schriftlich durch die Firma KFZ Technik Duller die Preise bekannt gegeben werden, die voraussichtlich verrechnet werden, so gilt:

Die Kostenvoranschläge sind, sofern nicht eine verbindliche Preisangabe extra vereinbart ist, iSd § 5 Abs 2 KSchG, nicht als gewährleistet. Die Kostenvoranschläge sind insofern unverbindlich und der Kunde hat unvorhergesehene Kostenüberschreitungen bis zu 10% des festgelegten Entgeltes jedenfalls hinzunehmen.

Sollte es so sein, dass die Kosten darüber hinaus überschritten werden, so wird die Firma KFZ Technik Duller den Kunden – soweit möglich – vorher verständigen. KFZ Technik Duller und der Kunde werden sohin den weiteren Ablauf einvernehmlich festlegen.

II. SERVICE / WARENLIEFERUNG

4. Termine

4.1. KFZ Technik Duller wird, soweit möglich, vereinbarte Termine zur Fertigstellung / Lieferung einhalten. Treten unvorhergesehene Umstände ein, welche die Einhaltung der Termine nicht möglich machen, so wird die Firma KFZ Technik Duller einen neuen Termin für die Leistung / Lieferung nennen. KFZ Technik Duller wird, soweit möglich, den Kunden über Verzögerungen beim Termin unterrichten.

 

5. Abholung / Verbleiben des KFZ

5.1. Der Kunde ist verpflichtet, das KFZ zum vereinbarten Fertigstellungstermin abzuholen. Sollte dies nicht geschehen, so kann das Serviceunternehmen Mindestkosten von 25,00 € pro Tag verrechnen.

5.2. Hinsichtlich des Kraftfahrzeuges ist es so, dass dieses am Parkplatz / in der Werkstätte eine Zeitlang (bis zur Abholung) abgestellt werden muss. Ein Verwahrungsvertrag iSd §§ 957 ABGB kommt aber, was ausdrücklich vereinbart ist, nicht zustande.

5.3. Für im KFZ befindliche Gegenstände, welche nicht mit dem Fahrzeug verbunden sind, wird bei Beschädigung / Verlust welche durch Dritte verursacht sind, keine Haftung durch die Firma KFZ Technik Duller übernommen.

5.4. Für Vermögensschäden wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf Seiten der Firma KFZ Technik Duller gehaftet.

 

6. Probefahrten

6.1. Der Kunde ermächtigt die Firma KFZ Technik Duller, soweit notwendig, mit dem Kraftfahrzeug auch eine Probefahrt unter Verwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichen, vorzunehmen.

 

7. Zahlung

7.1. Grundsätzlich gelten die Preise gemäß Aushang. Außer – siehe Kostenvoranschlag – es wäre etwas anderes vereinbart. Der Kunde hat den Endbetrag gemäß Rechnung nach Erhalt derselben unverzüglich zu begleichen. Die Zahlungskonditionen ergeben sich wie auf der Rechnung angeführt.

KFZ Technik Duller berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

7.2. Gegen Ansprüche der Firma KFZ Technik Duller, kann der Kunde nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

 

8. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten und anmontierten Waren bzw. Teile bleiben bis zu vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragsnehmers.

 

9. Recht auf Zurückbehaltung

Dem Auftragnehmer steht wegen aller seiner Forderung aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere für den gemachten Auftrag oder aus dem ihm verursachten Schaden, sowie für einschlägige Materiallieferungen ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu. Dies gilt auch für Forderungen aus früheren Instandsetzungsaufträgen, soweit diese vom gleichen Auftraggeber erteilt worden sind und den gleichen Reparaturgegenstand betroffen haben. Weisungen über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, muss der Auftragnehmer erst nach vollständiger Bezahlung seiner Forderungen ausführen.

 

10. Befehlsreparaturen

 Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Wünscht der Auftraggeber ausdrückliche eine von der Vorgangsweise des Auftragsgebers abweichende Reparaturmethode, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Folgen dieser Reparatur. Auf diesen Umstand ist der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen. Ab einer Laufleistung von 150.000km wird bei fachgerechter Ausbauweise keine Haftung für andere Fahrzeugteile übernommen, die dabei allenfalls beschädigt werden. Sollten Kunde (gebrauchtes) Material zur Verfügung stellen, wird hierfür keine Haftung übernommen. Insbesondere werden weder Reparaturkosten rückerstattet noch die Kosten einer allfälligen Rückholung übernommen.

11. Warenlieferung

11.1. Sofern im Rahmen des Vertrages mit der Firma KFZ Technik Duller Waren geliefert werden (z.B. Reifen) so gilt, dass sämtliche gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen der Firma KFZ Technik Duller im Eigentum derselben bleiben. Diese Waren dürfen nur benutzt oder verbraucht werden, wenn die Forderungen vom Kunden beglichen sind. Verpfändungen oder auch Verkauf nach erfolgter Zahlungseinstellung, sind nicht gestattet. Pfändungen sind an die Firma KFZ Technik Duller zu melden.

Für Lieferungen bestimmter Waren gelten folgende Sonderbestimmungen.

 

12. Gewährleistung und Leistungsbeschreibung

Der Auftraggeber leistet Gewähr für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und für die eingebauten Teile innerhalb der gesetzlichen Frist. Verschleißteile haben nur dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Lebensdauer. Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist und zumutbarer Weise; ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist angemessenen Ersatz zu leisten. Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu überstellen. Ist eine Überstellung untunlich, ist der Auftragnehmer zu verständigen. Dieser kann dann entweder die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr oder die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Betrieb, zu dem die Überstellung durch den Auftraggeber tunlich ist, verlangen oder angemessen Ersatz leisten. Nicht abdingbare Rechte des Auftraggebers auf Wandlung werden hierdurch nicht berührt. Bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende Herstellergarantien werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beeinträchtigt.

 

13. Reklamationen

Mängel sollten vom Kunden möglichst kurzfristig gerügt werden. Für Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht nach dem UGB.

 

14. Schadensersatz

Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlass der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten Schäden, soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind; Für alle sonstigen Schäden einschließlich der Folgeschäden oder Schäden aus Vertragsverletzungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche werden durch diese Regelung nicht berührt. Die Haftungsbeschränkung gilt auch bei Verlust des vom Auftragnehmer übernommenen Reparaturgegenstandes. Für Schäden aus Elementarereignissen (z.B. Naturkatastrophen wie Erdbeben, Überschwemmung, Sturm- und Hagelschäden) übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung. Für im Fahrzeug befindliche Gegenstände, die nicht zum Betrieb des Fahrzeuges gehören wird vom Auftraggeber nicht gehaftet, sofern er diese Gegenstände nicht ausdrücklich (schriftlich) in Verwahrung genommen hat.


14. Erfüllungsort / Gerichtsstand

Ist der Kunde kein Verbraucher iSd KSchG, so ist das Gericht am Sitze der Firma KFZ Technik Duller für sämtliche Streitigkeiten ausschließlich zuständig. Bei Verbrauchern ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung des Kunden liegt. Wenn der Kunde seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, so bleibt das vorhin genannte Gericht weiterhin zuständig.